Finanzen
Supply Chain
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Ab dem 1. September 2026 müssen alle in Frankreich mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können – ohne Ausnahme für kleine Unternehmen. Gleichzeitig beginnt die Versandpflicht für Grossunternehmen und mittelgrosse Unternehmen (ETI); kleine und mittlere Unternehmen folgen am 1. September 2027.
Zulässig sind drei strukturierte Formate, alle auf Basis der europäischen Norm EN 16931:
Herkömmliche PDF-Rechnungen erfüllen diese Anforderung nicht. Zusätzlich verlangt Frankreich eine laufende Meldung von Transaktions- und Zahlungsdaten an die Steuerverwaltung («E-Reporting») sowie Statusrückmeldungen zum Rechnungslauf. Die Übermittlung erfolgt zwingend über eine von der französischen Steuerverwaltung zugelassene Plattform, eine sogenannte Plateforme Agréée. Verstösse werden in Frankreich mit Bussen belegt.
Die Pflicht gilt für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Frankreich bei inländischen Geschäften zwischen Unternehmen. Eine rein mehrwertsteuerliche Registrierung in Frankreich ohne Niederlassung begründet keine Pflicht zur E-Rechnung – kann aber eine Meldepflicht (E-Reporting) auslösen. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind unter anderem Geschäfte mit Privatkunden, grenzüberschreitende Vorgänge sowie bestimmte steuerbefreite Leistungen.
Diese Abgrenzung betrifft ausschliesslich den Starttermin der Versandpflicht. Die Empfangspflicht gilt ab dem 1. September 2026 für alle in Frankreich mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, ohne Staffelung nach Grösse.
Die Kategorien stammen aus Artikel 51 der Loi 2008-776 (LME) und dem Ausführungsdekret 2008-1354 – nicht aus dem E-Rechnungsrecht selbst:
| Kategorie | Beschäftigte | Umsatz bzw. Bilanzsumme | Versandpflicht ab |
| Microentreprise (TPE) | 1 bis 9 | ≤ 2 Mio. EUR bzw. ≤ 2 Mio. EUR | 1. September 2027 |
| PME (KMU) | 10 bis 249 | ≤ 50 Mio. EUR bzw. ≤ 43 Mio. EUR | 1. September 2027 |
| ETI (mittelgrosse Unternehmen) | 250 bis 5'000 | ≤ 1,5 Mrd. EUR bzw. ≤ 2 Mrd. EUR | 1. September 2026 |
| Grande entreprise (Grossunternehmen) | mehr als 5'000 | - | 1. September 2026 |
Für Schweizer Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit französischen Unternehmen unterhalten, ergeben sich folgende Änderungen:
Die französische E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn beide Parteien in Frankreich ansässig sind. Für Rechnungen eines französischen Lieferanten an ein Schweizer Unternehmen greift sie nicht – Sie sind also nicht verpflichtet, E-Rechnungen nach französischem Recht zu empfangen.
Rechnen Sie trotzdem damit, dass Ihre französischen Lieferanten künftig strukturierte Rechnungsdaten liefern möchten, da sie ihre Prozesse ohnehin umstellen. Dabei gilt ein oft missverstandener Punkt: Der französische Lieferant muss seine Daten der Steuerverwaltung melden – wie er Ihnen die Rechnung zustellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt keine französische Vorschrift, die eine Zustellung über eine bestimmte Plattform an einen Schweizer Empfänger erzwingt.
Unsere Empfehlung: Vereinbaren Sie mit Ihrem Lieferanten Factur-X per E-Mail. Das ist der Weg mit dem geringsten Aufwand für beide Seiten – Sie erhalten strukturierte Daten, ohne ein zusätzliches Netzwerk aufschalten zu müssen, und die Rechnung bleibt als PDF lesbar. Zudem besteht bei diesem Verfahren die Möglichkeit die Rechnung über die Applikation E-Business pder über DeepO zu verarbeiten.
Besteht Ihr Lieferant auf die Zustellung über das Peppol-Netzwerk, ist das ebenfalls möglich: Die Anbindung erfolgt über unseren Partner Descartes STEPcom. Sprechen Sie ihren Vertriebspartner an.
Als Schweizer Rechnungssteller ohne Niederlassung in Frankreich unterliegen Sie der französischen E-Rechnungspflicht nicht. Ihr französischer Kunde wird seinen Rechnungseingang aber auf strukturierte Daten ausrichten. Wir empfehlen daher, Rechnungen an französische Kunden freiwillig in einem zulässigen Format – Factur-X ist hier der naheliegende Kandidat – bereitzustellen und dabei die neuen französischen Pflichtangaben mitzuliefern, insbesondere die SIREN-Nummer Ihres Kunden, die Lieferadresse bei abweichender Zustellung sowie die Art der Leistung. So kann Ihr Kunde die Rechnung ohne Rückfragen weiterverarbeiten.
Steuerrechtlich müssen Ihre Rechnungen weiterhin den Anforderungen des Schweizer Mehrwertsteuerrechts entsprechen.
Dann sind Sie vollständig betroffen. Sie benötigen unter anderem eine zugelassene Plattform (Peppol), eine Registrierung im zentralen Verzeichnis, saubere Stammdaten (SIREN/SIRET) und die neuen Pflichtangaben in Ihren Rechnungen. Hier lohnt sich eine individuelle Betrachtung: Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit wir Ihre Situation gemeinsam beurteilen und den passenden Weg festlegen können. Ziehen Sie für die steuerliche Beurteilung zusätzlich eine Fachberatung in Frankreich bei.
Die Europäische Union hat mit der Initiative «VAT in the Digital Age» (ViDA) den Rahmen für ein EU-weites elektronisches Meldesystem geschaffen. Ab 1. Juli 2030 gelten einheitliche Meldepflichten für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU; bestehende nationale Systeme wie das französische müssen bis 2035 angeglichen werden. Die Schweiz ist als Nicht-EU-Mitglied nur indirekt betroffen.
In der Schweiz besteht derzeit keine generelle Pflicht zur Annahme und zum Versand elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Künftige eigene Regelungen sind möglich, aber nicht beschlossen.
In der Abacus Business Software stehen Ihnen verschiedene Wege für den Austausch elektronischer Rechnungen offen.
Versand und Empfang elektronischer Rechnungen sind mit der Applikation E-Business uneingeschränkt möglich; empfangene Rechnungen werden anschliessend in der Kreditorenbuchhaltung weiterverarbeitet. Von den in Frankreich zulässigen Formaten unterstützen wir Factur-X und UBL (Peppol BIS) – CII ist die XML-Grundlage von Factur-X. Eingehende Rechnungen werden automatisch gegen die Norm EN 16931 validiert. Abacus unterstützt alle Formate, die dieser Norm entsprechen, und entwickelt die Produktpalette den regulatorischen Anforderungen entsprechend weiter.
Wird die Zustellung über Peppol gewünscht, erfolgt die Anbindung über unseren Partner Descartes STEPcom.
Der Empfang von Kreditorenrechnungen ist auch über DeepBox oder AbaScan Pro möglich. Auch auf diesem Weg werden diverse Formate unterstützt, die der Norm EN 16931 entsprechen.
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur Rechnungsverarbeitung mit Abacus haben, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne zur Verfügung.
