Vaterschaftsurlaub

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Alle erwerbstätigen Väter haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. In der Schweiz haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen sechswöchigen Urlaub vor der Geburt sowie auf einen postnatalen Urlaub von 14 Wochen. Männer haben laut Arbeitsgesetz ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Tagen.

Anspruch auf Vaterschaftsurlaub

Um Vaterschaftsurlaub zu erhalten, muss der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig sein (angestellt oder selbstständig), seit mindestens neun Monaten vor der Geburt in der AHV versichert sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang gearbeitet haben. Der Vaterschaftsurlaub kann bei der Krankenkasse beantragt werden.

Dauer des Vaterschaftsurlaubs

Nach der Volksabstimmung vom 27. September 2020 haben Schweizer Väter Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstagen), der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen ist. Der Urlaub kann als Ganzes oder in Form von einzelnen Tagen bezogen werden. Es ist ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber diesen Urlaub an die Ferien des Arbeitnehmers anrechnen lässt.

Berechnung der Zulage

Generell entspricht die Zulage 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes. Die Höhe der Zulage darf jedoch 196 Franken pro Tag nicht übersteigen, d. h. ein Höchstbetrag von 2’744 Franken für 14 Taggelder. Die Berechnung der Entschädigung kann je nach dem Wirtschaftszweig, in dem der Vater tätig ist, leicht variieren. Der Vaterschaftsurlaub wird wie der Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.

Auszahlung der Zulage für den Vaterschaftsurlaub

Falls der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung des Vaters während des Vaterschaftsurlaubs übernimmt, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber aus. Es gibt Sonderfälle, in denen der Vater verlangen kann, dass ihm die Entschädigung direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt wird, z. B. bei einem zahlungsunfähigen oder fahrlässigen Arbeitgeber.

Recht auf unbezahlten Urlaub

Mütter haben das Recht, ihren Mutterschaftsurlaub nach Ablauf der ursprünglich gewährten 14 Wochen um zwei Wochen zu verlängern. Dies ist ein unbezahlter Urlaub und sie erhalten während dieser Zeit keine Leistungen. Väter haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Vaterschaftsurlaub um einen unbezahlten Urlaub zu verlängern. Es ist ratsam, dies mit dem Arbeitgeber zu besprechen, der den Antrag auf unbezahlten Urlaub nach eigenem Ermessen vielleicht annimmt, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist.

 

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