- Die ABACUS Research gewährt dem Kunden für das auf der Lizenzmeldung aufgeführte Programm unübertragbare und nicht ausschliessliche Lizenzrechte zum Eigengebrauch.
- Das lizenzierte Programm umfasst neben der Software auch alle dazugehörenden Dokumentationen.
- Die Hauptlizenz berechtigt den Kunden gegen Bezahlung der vereinbarten Gebühr zum Eigengebrauch der Software ausschliesslich auf der in der Lizenzmeldung näher bezeichneten Maschine. Als (eigenständige) Maschine wird jede mit einem Prozessor (CPU) versehene intelligente Arbeitsstation verstanden, die selbständig Daten verarbeiten kann. Daneben ist der Kunde berechtigt, die dazugehörige Dokumentation zu benützen.
- Für den Gebrauch der Programme auf einer anderen als der bezeichneten Maschine ist jeweils eine zusätzliche Lizenz (Nebenlizenz) erforderlich. Ausgenommen ist die vorübergehende Benützung einer Ersatzmaschine, wenn die bezeichnete Maschine nicht eingesetzt werden kann. In allen anderen Fällen ist der Kunde verpflichtet, der ABACUS Research die beabsichtigte Übertragung der Lizenz schriftlich zu melden. Die Übertragung wird mit dem Tag der schriftlichen Zustimmung durch die ABACUS Research wirksam.
- Die ABACUS Research liefert die jeweils neuste Fassung der Programme.
- Die Programme werden vom Kunden selber und auf eigene Verantwortung installiert.
- Wird beim Kunden befindliche lizenzierte Software ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, so wird diese von der ABACUS Research - unter Berechnung der Auslagen (wie Datenträger, Arbeitszeit und Versandspesen) - kostenlos ersetzt.
- Der Kunde erlangt durch eine Haupt- bzw. Nebenlizenz ein Nutzungsrecht. Alle anderen Rechte an den Programmen, insbesondere das Eigentum, verbleiben bei den Entwicklern der Programme bzw. der ABACUS Research. Das gilt auch dann, wenn der Kunde Änderungen an den Programmen vornimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme Dritten weder ganz noch teilweise zu übertragen, zu überlassen noch sonstwie zugänglich zu machen.
- Ohne schriftliche Zustimmung der ABACUS Research darf der Kunde keine Kopien der Software auf andere Disketten erstellen. Die ABACUS Research kann die Zustimmung erteilen, dass der Kunde die Kopie der Software selbst auf eigene Kosten erstellt. Der Kunde hat in jedem Fall über Anzahl und Aufbewarung der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Die Rechte an Kopien unterstehen den gleichen Regeln wie das von der ABACUS Research gelieferte Original.
- Die Dokumentation darf nicht kopiert werden. Zusätzliche Exemplare können zu den jeweils geltenden Bedingungen bei der ABACUS Research bezogen werden.
- Die ABACUS Research garantiert, dass das auf der Lizenzmeldung bezeichnete Programm im Zeitpunkt der Lieferung durch die ABACUS Research, die im Handbuch beschriebenen Programmspezifikationen erfüllt (bei Gebrauch unter den bezeichneten Bedienungs- und Einsatzbedingungen).
- Sollte das nicht der Fall sein, verpflichtet sich die ABACUS Research für die Dauer eines Jahres nach der Lieferung durch die ABACUS Research, die Programme nach Möglichkeit und innert nützlicher Frist kostenlos zu korrigieren. Garantieerfüllungsort ist der Sitz der ABACUS Research. Wird zur Ausführung der Garantiearbeiten die Hardware benötigt, so trägt der Kunde die Transportkosten.
- Mängel sind innert 10 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich der ABACUS Research mitzuteilen.
- Jede weitere Haftung irgendwelcher Art, insbesondere diejenige für Folgeschäden und indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die ABACUS Research übernimmt insbesondere keine Garantie, dass die Programme in der gewählten Zusammensetzung ohne Unterbruch und Fehler ablaufen, noch dass die vorhandenen Programmfunktionen den Bedürfnissen des Kunden entsprechen. Der Kunde hat für den Schutz der Daten zu sorgen. Er trägt die Verantwortung für den Gebrauch der Programme.
- Wenn die Programme vom Kunden oder Dritten geändert werden, entfällt jede Garantie.
- Der Kunde kann die auf der Lizenzmeldung aufgeführte Lizenz jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die ABACUS Research kündigen. Eine Kündigung erstreckt sich in jedem Fall auf alle Programmbestandteile.
- Die ABACUS Research kann diesen Vertrag bzw. einzelne Lizenzen nur aufgrund von Vertragsverletzungen des Kunden kündigen. Vorbehalten bleibt eine Kündigung aus wichtigen Gründen.
- Durch eine Auflösung des Vertrages im Sinne der obigen Ziffern a und b erlangt der Kunde (unabhängig von der Dauer der Programmbenützung) keinen Anspruch auf Rückerstattung von Lizenzgebühren.
- Bei Kündigung einer Lizenz ist der Kunde verpflichtet, das Original und alle von der ABACUS Research bezogenen Kopien und Teilkopien sowie die Dokumentation zurückzugeben sowie alle selbst erstellten Kopien und Teilkopien zu vernichten bzw. zu löschen.
- Wird ein Programm durch eine neue Fassung ersetzt, darf der Kunde die alte Fassung während einer Übergangszeit von 6 Monaten gebührenfrei aufbewahren, um sie bei Bedarf alternativ einsetzen zu können (Ersatzprogramm). Danach ist die alte Fassung zurückzugeben bzw. zu vernichten oder zu löschen.
- Auf Verlangen der ABACUS Research hat der Kunde die Vernichtung bzw. Löschung von Programmen schriftlich zu bestätigen.
- Die Kündigung hat in jedem Fall durch Einschreibebrief zu erfolgen.
- Die Rechte des Kunden treten mit der Einsendung der Lizenzmeldung an die ABACUS Research in Kraft.
- Änderungen an Programmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der ABACUS Research erlaubt.
- Die Rechte und Pflichten des Kunden sind nicht übertragbar. Der Kunde kann insbesondere die Lizenzen nicht übertragen, noch Unterlizenzen einräumen.
- Der Kunde hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass alle Personen, die Zungang zu den Programmen haben, die ihm auferlegten Pflichten einhalten.
- Ersatzansprüche muss der Kunde innerhalb eines Jahres nach deren Entstehung geltend machen.
- Die Rechte des Kunden sind in diesen Allgemeinen Bestimmungen abschliessend festgehalten.
- Sollten Teile dieser Allgemeinen Bestimmungen ungültig sein, gelten die restlichen Bestimmungen weiter. In diesem Fall ist der Vertrag unter Beizug der gesetzlichen und branchenüblichen Regeln so zu gestalten, dass der wirtschaftliche Erfolg so weit als möglich erreicht wird.
- Zusätzliche Vereinbarungen neben diesen Allgemeinen Bestimmungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt werden.
- Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist Wittenbach.
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